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Als Mitglied von pädiatrie schweiz von direkten Vorteilen profitieren:
- exklusiver und kostenloser Zugang zur Bildungsplattform mit persönlichem Login
- kostenloses Fortbildungsdiplom und Beratung in persönlichen Fortbildungsfragen (für Nicht-Mitglieder kostet das Diplom CHF 400.-)
- Abonnement der Weiter- und Fortbildungszeitschrift im Mitgliederbeitrag inbegriffen (für Nicht-Mitglieder CHF 100.-)
- vergünstigter Eintritt zum Jahreskongress von pädiatrie schweiz und weiteren ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen
- kostenloses Abonnement für Infovac, der Informationsplattform für Impffragen
- Rückerstattung von CHF 100.- des Mitgliederbeitrags bei Anmeldung zur Facharztprüfung
- vergünstigte Preise für den Entwicklungskoffer Milupa und verschiedene Broschüren
Als Mitglied von pädiatrie schweiz von direkten Vorteilen profitieren:
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- Ordentliches Mitglied: Fachärzt:in Kinder- und Jugendmedizin (oder anerkannte Äquivalenz), Jahresbeitrag CHF 485.-
- Ausserordentliches Mitglied: Fachärzt:in, anderer Gebiete, nichtärztliches, pädiatrisch interessiertes Fachpersonal, Jahresbeitrag CHF 250.-
- Assistent:innenmitglied: Assistenzärzt:in in Weiterbildung Kinder- und Jugendmedizin, Jahresbeitrag CHF 150.-
- Ordentliches Mitglied: Fachärzt:in Kinder- und Jugendmedizin (oder anerkannte Äquivalenz), Jahresbeitrag CHF 485.-
- Ausserordentliches Mitglied: Fachärzt:in, anderer Gebiete, nichtärztliches, pädiatrisch interessiertes Fachpersonal, Jahresbeitrag CHF 250.-
- Assistent:innenmitglied: Assistenzärzt:in in Weiterbildung Kinder- und Jugendmedizin, Jahresbeitrag CHF 150.-
Einfach und unkompliziert: Den Antrag auf Aufnahme online stellen. Antragsformular
Der Zugang zur Bildungsplattform wird ohne weiteren Formalitäten innert kurzer Zeit freigeschaltet. Die definitive Aufnahme erfolgt nach Prüfung der Angaben an der nächsten Vorstandssitzung. Für missbräuchlich bezogene Leistungen der Bildungsplattform behält sich pädiatrie schweiz das Recht auf Rückforderung vor, insbesondere werden Fortbildungscredits nicht validiert.
Einfach und unkompliziert: Den Antrag auf Aufnahme online stellen. Antragsformular
Der Zugang zur Bildungsplattform wird ohne weiteren Formalitäten innert kurzer Zeit freigeschaltet. Die definitive Aufnahme erfolgt nach Prüfung der Angaben an der nächsten Vorstandssitzung. Für missbräuchlich bezogene Leistungen der Bildungsplattform behält sich pädiatrie schweiz das Recht auf Rückforderung vor, insbesondere werden Fortbildungscredits nicht validiert.
pädiatrie schweiz steht im Dienst aller angehenden und praktizierenden Kinderärzt:innen; in Kinderspitälern und Kinderarztpraxen; in der Deutschschweiz, Romandie und im Tessin. Kurz: Sie steht im Dienst der Pädiatrie in der ganzen Schweiz. Dies als einzige Organisation überhaupt.
pädiatrie schweiz steht im Dienst aller angehenden und praktizierenden Kinderärzt:innen; in Kinderspitälern und Kinderarztpraxen; in der Deutschschweiz, Romandie und im Tessin. Kurz: Sie steht im Dienst der Pädiatrie in der ganzen Schweiz. Dies als einzige Organisation überhaupt.
Die Mission der Gesellschaft ist ausgerichtet auf das Kindswohl in der Schweiz. Dafür braucht es eine qualitativ hochstehende Kinder- und Jugendmedizin. Konkret:
- Eine hochstehende Weiterbildung zum Facharzttitel
- Eine zukunftsweisende Fortbildung nach Erhalt des Facharzttitels
- Eine angemessene pädiatrische Versorgung
- Eine wirkungsvolle Gesundheitsprävention
- Gute gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Mitglieder von pädiatrie schweiz tragen mit ihrem Beitrag zur qualitativ hochstehenden Weiter- und Fortbildung bei.
Die Mission der Gesellschaft ist ausgerichtet auf das Kindswohl in der Schweiz. Dafür braucht es eine qualitativ hochstehende Kinder- und Jugendmedizin. Konkret:
- Eine hochstehende Weiterbildung zum Facharzttitel
- Eine zukunftsweisende Fortbildung nach Erhalt des Facharzttitels
- Eine angemessene pädiatrische Versorgung
- Eine wirkungsvolle Gesundheitsprävention
- Gute gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Mitglieder von pädiatrie schweiz tragen mit ihrem Beitrag zur qualitativ hochstehenden Weiter- und Fortbildung bei.
Keine andere Organisation nimmt so viele Aufgaben in der Kinder- und Jugendmedizin wahr wie pädiatrie schweiz. Unter anderem die Folgenden:
- Tarifverhandlungen
- Vertretung innerhalb der FMH
- Mitgliedervernetzung
- Vernetzung mit anderen Organisationen
- Fachkongress-Organisation
- Arbeitsgruppen und Kommissionen
- Weiterbildungsprogramm
- Facharztprüfung durchführen
- Fortbildungsprogramm
- Guidelines und Empfehlungen
- Fachzeitschrift und Fachpublikationen
- Persönliche Beratung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Politisches Lobbying
- Gesundheitsheft
Keine andere Organisation nimmt so viele Aufgaben in der Kinder- und Jugendmedizin wahr wie pädiatrie schweiz. Unter anderem die Folgenden:
- Tarifverhandlungen
- Vertretung innerhalb der FMH
- Mitgliedervernetzung
- Vernetzung mit anderen Organisationen
- Fachkongress-Organisation
- Arbeitsgruppen und Kommissionen
- Weiterbildungsprogramm
- Facharztprüfung durchführen
- Fortbildungsprogramm
- Guidelines und Empfehlungen
- Fachzeitschrift und Fachpublikationen
- Persönliche Beratung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Politisches Lobbying
- Gesundheitsheft
Gemäss Art. 9 der Fortbildungsordnung (FBO) sind alle Inhaber:innen eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels fortbildungspflichtig, solange sie in der Schweiz eine ärztliche Tätigkeit ausüben. Ärzt:innen, welche hauptberuflich in Weiterbildung zu einem Facharzttitel oder Schwerpunkt stehen, sind nicht fortbildungspflichtig; dies gilt auch für Weiterzubildende, welche bereits einen Weiterbildungstitel besitzen.
Der Beginn der Fortbildungspflicht ist wie folgt definiert:
- Bei erstmaligem Titelerwerb: am 1. Januar des Folgejahres
- Bei Erwerb eines zweiten oder weiteren Facharzttitels oder eines Schwerpunktes: unmittelbar nach Beendigung der Weiterbildung
- Bei erstmaliger Aufnahme einer eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz: ab 1. Januar des Folgejahres
- Nach der Rückkehr von einem Auslandaufenthalt: unmittelbar nach Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit (vgl. auch FAQ Nr. 9).
Gemäss Art. 9 der Fortbildungsordnung (FBO) sind alle Inhaber:innen eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels fortbildungspflichtig, solange sie in der Schweiz eine ärztliche Tätigkeit ausüben. Ärzt:innen, welche hauptberuflich in Weiterbildung zu einem Facharzttitel oder Schwerpunkt stehen, sind nicht fortbildungspflichtig; dies gilt auch für Weiterzubildende, welche bereits einen Weiterbildungstitel besitzen.
Der Beginn der Fortbildungspflicht ist wie folgt definiert:
- Bei erstmaligem Titelerwerb: am 1. Januar des Folgejahres
- Bei Erwerb eines zweiten oder weiteren Facharzttitels oder eines Schwerpunktes: unmittelbar nach Beendigung der Weiterbildung
- Bei erstmaliger Aufnahme einer eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz: ab 1. Januar des Folgejahres
- Nach der Rückkehr von einem Auslandaufenthalt: unmittelbar nach Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit (vgl. auch FAQ Nr. 9).
Allgemeine Informationen erhalten Sie auf der Webseite des SIWF unter der Rubrik Fortbildung. Das Fortbildungsprogramm von pädiatrie schweiz finden Sie hier; Link.
Allgemeine Informationen erhalten Sie auf der Webseite des SIWF unter der Rubrik Fortbildung. Das Fortbildungsprogramm von pädiatrie schweiz finden Sie hier; Link.
Die Fortbildungspflicht umfasst 80 Credits pro Jahr, diese werden wie folgt aufgeteilt:
- 25 Credits pädiatrische Kernfortbildung (nachweispflichtig)
- 25 Credits erweiterte Fortbildung (Crediterteilung durch eine andere Fachgesellschaft, nachweispflichtig), wobei die 25 Credits Kernfortbildung als Minimum zu verstehen sind. Es besteht die Möglichkeit, die gesamte nachweispflichtige Fortbildung im Kerngebiet zu absolvieren.
- 30 Credits Selbststudium (nicht nachweispflichtig)
Die Fortbildungspflicht umfasst 80 Credits pro Jahr, diese werden wie folgt aufgeteilt:
- 25 Credits pädiatrische Kernfortbildung (nachweispflichtig)
- 25 Credits erweiterte Fortbildung (Crediterteilung durch eine andere Fachgesellschaft, nachweispflichtig), wobei die 25 Credits Kernfortbildung als Minimum zu verstehen sind. Es besteht die Möglichkeit, die gesamte nachweispflichtige Fortbildung im Kerngebiet zu absolvieren.
- 30 Credits Selbststudium (nicht nachweispflichtig)
Ja, die Limitation der Kernfortbildungscredits für strukturiertes Lernen mit elektronischen Medien ist auf 10 Credits pro Jahr beschränkt. Absolvierte Fortbildungen, die über eine allfällige Limitation der Kernfortbildung hinausgehen, werden ohne Einschränkung für die erweiterte Fortbildung anerkannt.
Ja, die Limitation der Kernfortbildungscredits für strukturiertes Lernen mit elektronischen Medien ist auf 10 Credits pro Jahr beschränkt. Absolvierte Fortbildungen, die über eine allfällige Limitation der Kernfortbildung hinausgehen, werden ohne Einschränkung für die erweiterte Fortbildung anerkannt.
Ja. Denn ein Teilzeitpensum berechtigt nicht zu einer Reduktion der Fortbildungspflicht. Fortbildung dient der Qualitätssicherung und dem Erhalt Ihrer ärztlichen Kompetenz, die auch bei Teilzeitarbeit vollständig gewährleistet sein muss.
Ja. Denn ein Teilzeitpensum berechtigt nicht zu einer Reduktion der Fortbildungspflicht. Fortbildung dient der Qualitätssicherung und dem Erhalt Ihrer ärztlichen Kompetenz, die auch bei Teilzeitarbeit vollständig gewährleistet sein muss.
Ja. Unterbrüche der ärztlichen Tätigkeit ab insgesamt vier Monaten innerhalb der dreijährigen Fortbildungsperiode bewirken eine anteilmässige Reduktion der geforderten Credits. Dasselbe gilt für Auslandaufenthalte oder anderweitige Unterbrüche der ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz.
Ja. Unterbrüche der ärztlichen Tätigkeit ab insgesamt vier Monaten innerhalb der dreijährigen Fortbildungsperiode bewirken eine anteilmässige Reduktion der geforderten Credits. Dasselbe gilt für Auslandaufenthalte oder anderweitige Unterbrüche der ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz.
Das Weiterbildungsprogramm Kinder- und Jugendmedizin regelt die Anforderungen für den Titelerwerb.
Das Weiterbildungsprogramm Kinder- und Jugendmedizin regelt die Anforderungen für den Titelerwerb.
Ja, die in Teilzeit absolvierte Weiterbildung wird anteilsmässig angerechnet. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Wer z.B. mit einem Pensum von 50% arbeitet, muss deshalb 2 Jahre tätig sein, damit 1 Jahr Weiterbildung zu 100% angerechnet werden kann. Grundsätzlich muss der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mindestens 50% eines Vollpensums entsprechen.
Ja, die in Teilzeit absolvierte Weiterbildung wird anteilsmässig angerechnet. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Wer z.B. mit einem Pensum von 50% arbeitet, muss deshalb 2 Jahre tätig sein, damit 1 Jahr Weiterbildung zu 100% angerechnet werden kann. Grundsätzlich muss der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mindestens 50% eines Vollpensums entsprechen.
Holen Sie vor dem Antritt einer Stelle im Ausland immer zuerst die Zustimmung der Titelkommission ein, damit das Anrechnen des Auslandaufenthalts reibungslos klappt. Grundsätzlich wird die Tätigkeit an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland anerkannt. Ausländische Weiterbildung ist im Rahmen von Art. 33 Weiterbildungsordnung anrechenbar. Mindestens 2 Jahre der gesamten Weiterbildung müssen an für Kinder- und Jugendmedizin anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz absolviert werden.
Holen Sie vor dem Antritt einer Stelle im Ausland immer zuerst die Zustimmung der Titelkommission ein, damit das Anrechnen des Auslandaufenthalts reibungslos klappt. Grundsätzlich wird die Tätigkeit an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland anerkannt. Ausländische Weiterbildung ist im Rahmen von Art. 33 Weiterbildungsordnung anrechenbar. Mindestens 2 Jahre der gesamten Weiterbildung müssen an für Kinder- und Jugendmedizin anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz absolviert werden.
Ja. Damit eine Weiterbildungsperiode angerechnet werden kann, muss sie mindestens sechs Monate dauern – und dies an der gleichen Weiterbildungsstätte (bei Teilzeit: Verlängerung pro rata).
Ausnahme: Für einen Facharzttitel werden bis zu 3 Kurzperioden unter 6 Monaten berücksichtigt. Für einen Schwerpunkt 1 Kurzperiode. Die Kurzperiode muss mindestens 3 Monate bezogen auf ein 100% Pensum dauern. Damit ein 50% Pensum als Kurzperiode angerechnet werden kann, muss sie folglich 6 Monate dauern.
Ja. Damit eine Weiterbildungsperiode angerechnet werden kann, muss sie mindestens sechs Monate dauern – und dies an der gleichen Weiterbildungsstätte (bei Teilzeit: Verlängerung pro rata).
Ausnahme: Für einen Facharzttitel werden bis zu 3 Kurzperioden unter 6 Monaten berücksichtigt. Für einen Schwerpunkt 1 Kurzperiode. Die Kurzperiode muss mindestens 3 Monate bezogen auf ein 100% Pensum dauern. Damit ein 50% Pensum als Kurzperiode angerechnet werden kann, muss sie folglich 6 Monate dauern.
Falls Sie infolge Schwangerschaft/Mutterschaft im SIWF Zeugnis Abwesenheiten ausweisen, müssen Sie diese nicht nachholen, sofern alle Abwesenheiten zusammen pro Fach und pro Jahr nicht mehr als acht Wochen betragen. Soweit Sie das zulässige Höchstmass der Abwesenheiten gemäss SIWF Zeugnissen nicht überschreiten, kann Schwangerschaft/Mutterschaft auf Antrag auch ausserhalb eines Anstellungsverhältnisses angerechnet werden. Die detaillierte Regelung ist in Art. 31 der Weiterbildungsordnung (WBO) zu finden.
Falls Sie infolge Schwangerschaft/Mutterschaft im SIWF Zeugnis Abwesenheiten ausweisen, müssen Sie diese nicht nachholen, sofern alle Abwesenheiten zusammen pro Fach und pro Jahr nicht mehr als acht Wochen betragen. Soweit Sie das zulässige Höchstmass der Abwesenheiten gemäss SIWF Zeugnissen nicht überschreiten, kann Schwangerschaft/Mutterschaft auf Antrag auch ausserhalb eines Anstellungsverhältnisses angerechnet werden. Die detaillierte Regelung ist in Art. 31 der Weiterbildungsordnung (WBO) zu finden.
Ja, für die Erteilung des Facharzttitels müssen allerdings auch alle weiteren Voraussetzungen gemäss Weiterbildungsprogramm erfüllt sein. Zur Facharztprüfung wird nur zugelassen, wer über ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplomverfügt.
Ja, für die Erteilung des Facharzttitels müssen allerdings auch alle weiteren Voraussetzungen gemäss Weiterbildungsprogramm erfüllt sein. Zur Facharztprüfung wird nur zugelassen, wer über ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplomverfügt.
Folgende Weiterbildungskurse und Fortbildungen müssen nachgewiesen werden:
Strukturierte Weiterbildung in Entwicklungspädiatrie (5 Tage), in pädiatrischer Notfallmedizin (2 Tage) und in Neonatologie (2 Tage oder Bestätigung des Leiters Neonatologie), sowie anerkannte Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen von mindestens jeweils einem halben Tag Dauer im Umfang von total 10 Tagen (entspricht 80 Credits; 1 Tag maximal 8 Credits, ½ Tag = 4 Credits) inklusive dem Besuch eines Jahreskongresses von pädiatrie schweiz im Umfang von 2 Tagen.
Folgende Weiterbildungskurse und Fortbildungen müssen nachgewiesen werden:
Strukturierte Weiterbildung in Entwicklungspädiatrie (5 Tage), in pädiatrischer Notfallmedizin (2 Tage) und in Neonatologie (2 Tage oder Bestätigung des Leiters Neonatologie), sowie anerkannte Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen von mindestens jeweils einem halben Tag Dauer im Umfang von total 10 Tagen (entspricht 80 Credits; 1 Tag maximal 8 Credits, ½ Tag = 4 Credits) inklusive dem Besuch eines Jahreskongresses von pädiatrie schweiz im Umfang von 2 Tagen.
Der Antrag zur Erteilung eines Facharzttitels wird direkt über das eLogbuch des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF gestellt.
Der Antrag zur Erteilung eines Facharzttitels wird direkt über das eLogbuch des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF gestellt.
Die Geschäftsstelle des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF ist Anlaufstelle für alle Fragen im Bereich der ärztlichen Weiterbildung, insbesondere auch für pädiatrische Fragen. Fragen in Bezug auf die Facharztprüfung Kinder- und Jugendmedizin beantwortet die Geschäftsstelle von pädiatrie schweiz, sekretariat@paediatrieschweiz.ch
Die Geschäftsstelle des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF ist Anlaufstelle für alle Fragen im Bereich der ärztlichen Weiterbildung, insbesondere auch für pädiatrische Fragen. Fragen in Bezug auf die Facharztprüfung Kinder- und Jugendmedizin beantwortet die Geschäftsstelle von pädiatrie schweiz, sekretariat@paediatrieschweiz.ch
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T 026 350 33 44
Montag bis Donnerstag:
8.00 – 11.45 Uhr und 13.30 – 16.30 Uhr
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